PSD2

Einheitliche Standards für die Sicherheit elektronischer Zahlungen

Am 14. September 2019 ist die sogenannte "zweite Stufe" der Umsetzung der "Zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2)" wirksam geworden. Ziel ist die Schaffung einheitlicher Standards für die Sicherheit elektronischer Zahlungen sowie die Verbesserung des Verbraucherschutzes im Europäischen Wirtschaftsraum. Damit werden das OnlineBanking, die VR Banking App sowie das Online-Shopping mit Kreditkarte noch sicherer. Außerdem wird dritten Zahlungsdienstleistern die Möglichkeit gegeben, Ihnen neue Services anzubieten. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen.

Wesentliche Neuerungen

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

  • Sie können berechtigte Drittanbieter beauftragen, für Sie Zahlungen auszulösen oder Kontoinformationen von Zahlungsverkehrskonten abzurufen.
  • Sie können Drittanbieter berechtigen, vor Ihrer Kartenzahlung die Verfügbarkeit des Kaufbetrages bei Ihrer Heidenheimer Volksbank eG anzufragen.
  • Sie müssen sich beim Login im OnlineBanking, in der VR Banking App oder beim Online-Shopping mit Kreditkarte sowie bei Zahlungen und beim Abruf von Umsatzinformationen in der Regel mit zwei voneinander unabhängigen Faktoren im Sinne einer sogenannten starken Kundenauthentifizierung legitimieren.1
  • Mastercard® Identity Check™ und Visa Secure sind im Europäischen Wirtschaftsraum beim Online-Shopping mit der Kreditkarte verpflichtend.

Verständlich erklärt: Starke Kundenauthentifizierung mit PSD2

Quelle: Bundesverband der Deutschen Volksbanken Raiffeisenbanken (Stand: August 2019)

Änderungen durch die PSD2

OnlineBanking

Änderung bei Anmeldung und Umsatzabfrage

Sie werden mindestens alle 90 Tage beim Login im OnlineBanking aufgefordert, sich mit Ihrem VR-NetKey und Ihrem Kennwort bzw. Ihrer PIN sowie einer TAN zu legitimieren. Bei der Auslösung von Zahlungen sowie dem Abruf von Umsatzinformationen trifft dies ebenso zu. Gegebenenfalls können bankindividuelle Voreinstellungen bzw. Ausnahmen vorliegen. Sie können die von Ihrer Heidenheimer Volksbank eG getroffenen Einstellungen auch ändern lassen.1

Die PSD2 erlaubt den Banken eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die starke Kundenauthentifizierung. In diesem Fall müssen Sie Ihre TAN nur alle 90 Tage eingeben. Wir nutzen diese Ausnahmeregelung. Mitte Dezember 2019 haben Sie beim Login im OnlineBanking erstmals die Aufforderung erhalten, sich mit Ihrem VR-NetKey und Ihrem Kennwort bzw. Ihrer PIN sowie einer TAN anzumelden.

Zugriff auf Ihr Girokonto oder Geschäftskonto über Drittanbieter

Sie können auf Ihr Girokonto oder Geschäftskonto auch mittels Kontoinformationsdiensten, Zahlungsauslösediensten und von Ihnen ausgewählten sonstigen Drittanbietern zugreifen. Ihre Einwilligung vorausgesetzt, dürfen diese für Sie über eine sogenannte "Kontenschnittstelle für Dritte Zahlungsdienstleister" Zahlungen auslösen oder Kontoinformationen von Zahlungsverkehrskonten abrufen, also zum Beispiel von Ihrem Girokonto oder Geschäftskonto. Da diese Drittanbieter nunmehr gesetzlich reguliert und beaufsichtigt werden, dürfen Sie Ihre Authentifizierungselemente wie zum Beispiel Online-PIN und -TAN bei einem von Ihnen ausgewählten Kontoinformationsdienst, Zahlungsauslösedienst oder einem sonstigen Drittanbietern verwenden. Mit der Zugriffsverwaltung im OnlineBanking können Sie sehen, welche Drittanbieter Sie berechtigt haben. Sie können dort auch Zugriffsberechtigungen wieder entziehen. Sofern Sie sonstige Drittanbieter nutzen, empfehlen wir Ihnen, diese sorgfältig auszuwählen.

VR Banking App

Anmeldung bzw. Gerätebindung

Bei der Anmeldung in der VR Banking App entfällt die Eingabe einer TAN, da durch die sogenannte Gerätebindung eine starke Kundenauthentifizierung erreicht wird. Die Gerätebindung erfolgt automatisch. Ihr Gerät wird dabei fest mit der App verknüpft.

Zugriff auf Ihr Girokonto oder Geschäftskonto über Drittanbieter

Sie können auf Ihr Girokonto oder Geschäftskonto auch mittels Kontoinformationsdiensten, Zahlungsauslösediensten und von Ihnen ausgewählten sonstigen Drittanbietern zugreifen. Ihre Einwilligung vorausgesetzt, dürfen diese für Sie über eine sogenannte "Kontenschnittstelle für Dritte Zahlungsdienstleister" Zahlungen auslösen oder Kontoinformationen von Zahlungsverkehrskonten abrufen, also zum Beispiel von Ihrem Girokonto oder Geschäftskonto. Da diese Drittanbieter nunmehr gesetzlich reguliert und beaufsichtigt werden, dürfen Sie Ihre Authentifizierungselemente wie zum Beispiel Online-PIN und -TAN bei einem von Ihnen ausgewählten Kontoinformationsdienst, Zahlungsauslösedienst oder einem sonstigen Drittanbietern verwenden. Mit der Zugriffsverwaltung im OnlineBanking können Sie sehen, welche Drittanbieter Sie berechtigt haben. Sie können dort auch Zugriffsberechtigungen wieder entziehen. Sofern Sie sonstige Drittanbieter nutzen, empfehlen wir Ihnen, diese sorgfältig auszuwählen.

Mastercard® Identity Check™ und Visa Secure

Änderung beim Online-Shopping mit Kreditkarte

Mit Mastercard® Identity Check™ oder Visa Secure ist das Online-Shopping mit Kreditkarte bereits heute schon einfach und sicher möglich. Für diese beiden Verfahren zur Authentifizierung von Kreditkartenzahlungen gibt es die Lösung via SMS oder Push-Nachricht in der App VR SecureGo plus. Mastercard® Identity Check™ sowie Visa Secure sind beim Online-Shopping mit Kreditkarte verpflichtend.2

Mithilfe der folgenden Links können Sie sich in wenigen Schritten für Mastercard® Identity Check™ oder Visa Secure registrieren.

Geschäftsbedingungen bzw. Sonderbedingungen

Neue Fassungen der Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen

Mit der PSD2 sind neue gesetzliche Bestimmungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang gelten auch bei uns neue Fassungen der mit Ihnen vereinbarten Geschäftsbedingungen zum Zahlungsverkehr. Ferner werden auch die Sonderbedingungen für die girocard (Debitkarte), für die VR-ServiceCard (Debitkarte), für das OnlineBanking und für die Datenfernübertragung geändert. Es handelt sich hierbei um eine gesetzlich notwendige Anpassung, die für alle Banken und Sparkassen verpflichtend ist.

Zugriffe von dritten Zahlungsdienstleistern

Drittanbieter als Zahlungsdienstleister

Ein Zahlungsauslösedienst (ZAD oder auch Payment Initiation Service Provider (PISP)) ist ein Dienst, der – Ihre Einwilligung vorausgesetzt – einen Zahlungsauftrag wie zum Beispiel eine Überweisung auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto auslöst. Die Zahlung wird aber nur ausgeführt, wenn Sie dies zuvor erlaubt und mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung abgeschlossen haben. Diese Zahlungsauslösedienstleister müssen künftig von der nationalen Finanzaufsicht zugelassen und beaufsichtigt werden.

Drittanbieter als Kontoinformationsdienstleister

Ein Kontoinformationsdienst (KID oder auch Account Information Service Provider (AISP)) ist ein Online-Dienst zur Mitteilung konsolidierter Informationen über Zahlungskonten, die Sie entweder bei einem anderen Zahlungsdienstleister bzw. einer anderen Bank oder bei mehreren Zahlungsdienstleistern bzw. mehreren Banken haben. Dieser gibt Ihnen in der Regel anhand Ihrer Kontodaten einen Überblick über Ihre aktuelle finanzielle Situation. Dafür darf er bis zu vier Mal am Tag Informationen von Ihrem Konto wie zum Beispiel Salden oder Umsätze abrufen, ohne dass Sie nochmals aktiv zustimmen. Diese Drittdienstleister müssen sich künftig bei der nationalen Finanzaufsicht registrieren.

Drittanbieter als kartenausgebende Zahlungsdienstleister

Mit Ihrer girocard (Debitkarte) und Kreditkarte verfügen Sie bereits über Zahlungsmittel mit Zugriff auf Ihr Konto. Zukünftig werden Sie auch neue Angebote von Zahlungskarten erhalten, beispielsweise von Transportunternehmen wie der Deutschen Bahn, Fluggesellschaften oder Einzelhandelsketten. Wenn Sie dann mit diesen Zahlungskarten bezahlen, kann der kartenausgebende Zahlungsdienstleister die Verfügbarkeit des Kaufbetrages bei Ihrer Heidenheimer Volksbank eG anfragen. Der Kaufbetrag wird dabei aber nicht reserviert. Sie müssen dazu jedoch zuvor dem Drittanbieter im OnlineBanking die Erlaubnis erteilen, und zwar unter "Service > Konten und Verträge > Zugriffsverwaltung > Verfügbarkeitsabfragen > Neue Berechtigungen erteilen".

Zugriffsverwaltung im OnlineBanking: Drittanbieter steuern

Grundsätzlich dürfen dritte Zahlungsdienstleister nur mit Ihrer vorherigen Zustimmung auf Ihre Kontodaten zugreifen. Ihre Zustimmung gilt erst als erteilt, wenn Sie die vom Drittanbieter bei Ihrer Bank angeforderten Informationen mit einer starken Kundenauthentifizierung bestätigt haben. Zudem muss der Drittanbieter bei der nationalen Aufsichtsbehörde registriert sein und sich gegenüber Ihrer Heidenheimer Volksbank eG legitimieren können. Für einen weiteren Kontozugriff benötigt der Drittanbieter nach spätestens 180 Tagen erneut Ihre vorherige Zustimmung mittels starker Kundenauthentifizierung.

Die Zugriffsverwaltung finden Sie im OnlineBanking oben rechts unter Ihrem Namen (angemeldeter Benutzer) im Bereich "Zugriffsverwaltung". Hier können Sie jederzeit kontrollieren, welche Drittanbieter Sie berechtigt und welche Zahlungen Drittanbieter durchgeführt haben. Sie können dort auch Zugriffsberechtigungen wieder entziehen.

Die Zugriffsverwaltung im OnlineBanking ist wie folgt strukturiert:

  • Verfügbarkeitsabfragen,
  • Datenübermittlung,
  • Nutzungsbedingungen,
  • Zahlungsauslösungen und
  • Kontoinformationsabfrage.
Strukturierung der Zugriffsverwaltung

In diesem Bereich im OnlineBanking sehen Sie, welche Berechtigungen Sie dritten Zahlungsdienstleistern sowie Unternehmen der Genossenschaftlichen FinanzGruppe gegeben haben. Sie können hier neue Berechtigungen erteilen oder bestehende entziehen. Wenn dritte Zahlungsdienstleister und Unternehmen der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Ihre Berechtigung genutzt haben, ist das hier auch aufgelistet.

Kontoauswahl Hier wählen Sie aus, für welches Zahlungskonto Informationen angezeigt werden sollen. Wenn zu dem Konto keine Berechtigungen erteilt worden sind, wird nur die Möglichkeit "Neue Berechtigung erteilen" angeboten.
Bereich unterhalb der Kontoauswahl Hier sehen Sie, für welche kartenausgebenden Zahlungsdienstleister Berechtigungen erteilt wurden. Mit Klick auf "+" können Sie sich weitere Informationen anzeigen lassen oder Berechtigungen sperren.
Neue Berechtigungen erteilen Unterhalb der Kontoauswahl steht Ihnen die Möglichkeit zur Verfügung, einem dritten Zahlungsdienstleister die Abfrage zu erlauben, ob ein bestimmter Betrag auf Ihrem Konto verfügbar ist. Die Anzahl der Abfragen ist unbeschränkt.

Die 2-Faktor-Authentifizierung

Mit den aktuellen gesetzlichen Vorgaben wurden die Anforderungen an die Authentifizierung von Kundinnen und Kunden bei Zahlungen neu geregelt. Für die 2-Faktor-Authentifizierung geben Sie jeden Auftrag an Ihre Bank mit zwei von drei möglichen Faktoren frei:

  • mit etwas, das nur Sie wissen – wie zum Beispiel Ihrer OnlineBanking-PIN,
  • mit etwas, das nur Sie besitzen – wie zum Beispiel Ihrer girocard (Debitkarte) mit TAN-Generator oder der VR SecureGo plus App auf Ihrem Mobiltelefon oder
  • mit einem körperlichen Merkmal – wie Ihrem Fingerabdruck oder Gesicht als biometrisches Merkmal.

Die 2-Faktor-Authentifizierung wird in der Regel angewendet bei:

  • Ihrer Anmeldung zum OnlineBanking,
  • einem Zahlungsauftrag,
  • einer anderen Aktion, die ein Risiko birgt, wie zum Beispiel eine Adressänderung,
  • Zahlungen mit Ihrer Debit- oder Kreditkarte von Mastercard® oder Visa beim Online-Einkauf und im Geschäft.

Sicherheit durch die starke Kundenauthentifizierung

Wenn Sie eine Zahlung über das OnlineBanking ausführen, nutzen Sie die mit Ihrer Heidenheimer Volksbank eG vereinbarten Authentifizierungselemente, wie zum Beispiel Online-PIN und -TAN. So können wir feststellen, dass tatsächlich Sie diese Vorgänge berechtigterweise veranlasst haben. Die PSD2 erkennt diese Authentifizierungsverfahren an und regelt diese nunmehr gesetzlich. In der Regel wird bei jeder Transaktion eine starke Kundenauthentifizierung erfolgen. Authentifizierungselemente aus den Kategorien Wissen, Besitz und Sein müssen eingesetzt werden, beispielsweise eine PIN als Wissenselement oder ein Mobiltelefon als Besitzelement, an das eine TAN übermittelt wird. Wie schon bisher bei einer Zahlung über das OnlineBanking müssen Sie beim Zugriff auf Kontoinformationen in der Regel zwei Authentifizierungselemente einsetzen: Online-PIN und -TAN. Bei Kreditkartenzahlungen im Internet sind mit der PSD2 die sicheren Bezahlverfahren Mastercard® Identity Check™ oder Visa Secure verpflichtend.

Die Absicherung mit zwei Faktoren ist eventuell nicht nötig, wenn:

  • Sie Zahlungen an sich selbst im selben Bankinstitut vornehmen,
  • Sie im OnlineBanking Beträge bis maximal 30 Euro überweisen,
  • Sie Zahlungen an Maut- oder Park-Terminals vornehmen,
  • Sie im Handel kontaktlos Beträge bis 50 Euro mit girocard oder Kreditkarte bezahlen.

Sicherheit von Zahlungen im Internet wird weiter erhöht

Wir legen großen Wert darauf, dass Ihr OnlineBanking, Ihr Banking mit der VR Banking App sowie Kartenzahlungen auf höchstem Sicherheitsniveau erfolgen. Die von uns angebotenen TAN-Verfahren erfüllen bereits heute die aktuellen Sicherheitsanforderungen.

Zudem werden die durch Sie beauftragten Überweisungen mittels eines Sicherheitssystems, eines sogenannten Fraud-Detection-System bewertet und geprüft. Dadurch können beispielsweise Abweichungen und Unstimmigkeiten festgestellt werden. Sollte hierbei der Verdacht eines Betruges aufkommen, werden weitere Prüfungen durch Ihre Heidenheimer Volksbank eG eingeleitet. Gegebenenfalls kann es dann zur direkten Ablehnung einer betrugsverdächtigen Überweisung kommen.

Häufige Fragen zur PSD2

Was bedeutet PSD2?

Am 13. Januar 2018 sind aufgrund europäischer Vorgaben mit der "Payment Services Directive2" (PSD2) bzw. dem "Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie" neue gesetzliche Bestimmungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Kraft getreten. Kontoführende Zahlungsdienstleister, zu denen auch die Volksbanken und Raiffeisenbanken zählen, müssen seit dem 14. September 2019 Drittanbietern einen Zugang zu den Konten ihrer Kunden zur Verfügung stellen – vorausgesetzt, die Kunden haben ihnen dafür eine Erlaubnis erteilt. Zuvor waren die Daten der Bankkunden durch das Bankgeheimnis grundsätzlich geschützt. Jetzt kann der Kunde aber im Sinne seiner eigenen Daten-Souveränität selbst entscheiden, ob er die Daten bzw. seine PIN an Drittdienste weitergeben möchte. Ihre Erlaubnis vorausgesetzt, erfolgt dann der Zugriff dieser Drittdienste über eine technische Schnittstelle Ihrer Heidenheimer Volksbank eG. Mit dieser Schnittstelle werden natürlich die hohen Sicherheitsstandards weiterhin gewahrt.

Kann ein Drittanbieter, also zum Beispiel ein Zahlungsauslösedienst oder ein Kontoinformationsdienst, ohne meine Zustimmung auf meine Konten zugreifen?

Nein, ein Drittanbieter kann grundsätzlich nur mit Ihrer vorherigen Zustimmung auf Ihre Kontodaten zugreifen. In unserem OnlineBanking steht Ihnen eine entsprechende Zugriffsverwaltung zur Verfügung, mit der Sie beispielsweise auch Drittanbietern Zugriffsberechtigungen wieder entziehen können.

Kann ich die Einstellungen meiner Bank zur starken Kundenauthentifizierung selbst ändern?

Sie können Ihre Heidenheimer Volksbank eG damit beauftragen, die von ihr für alle Kunden eingerichteten Ausnahmen von der starken Kundenauthentifizierung individuell für Sie zurückzunehmen. D. h. die Sicherheitsanforderungen werden damit verschärft. Beispiel: Bietet Ihre Heidenheimer Volksbank eG die TAN-lose Ausführung einer Kleinbetragszahlung im OnlineBanking an, so können Sie diese nur zurücknehmen lassen. Sie müssen dann bei jeder Zahlung eine TAN eingeben. Bitte nehmen Sie zur Änderung Kontakt mit Ihrer Bank auf.

Warum muss ich beim Login im OnlineBanking seit dem 14. September 2019 nicht zusätzlich eine TAN eingeben?

Die PSD2 erlaubt der Bank, Ausnahmenregelungen von der starken Kundenauthentifizierung zuzulassen. In diesen Fällen müssen Sie die TAN zur starken Kundenauthentifizierung nur alle 90 Tage eingeben. Ihre Heidenheimer Volksbank eG nutzt diese Ausnahmeregelung. Sie wurden das erst Mal Mitte Dezember 2019 beim Login im OnlineBanking dazu aufgefordert, sich mit Ihrem VR-NetKey und Ihrem Kennwort bzw. Ihrer PIN sowie einer TAN zu legitimieren.

Warum sehe ich in der Zugriffsverwaltung im OnlineBanking nicht, welche Drittanbieter ich berechtigt habe, Zahlungen auszulösen oder Kontoinformationen von Zahlungsverkehrskonten abzurufen?

Drittanbieter nutzen eine sogenannte Schnittstelle, um auf Ihr Konto zuzugreifen. Aktuell nutzen viele dafür die technische Lösung FinTS oder Web-Banking. Beide Lösungen sind übergangsweise erlaubt, dürfen aber mittelfristig nicht mehr verwendet werden. Sie werden durch eine neue technische Lösung mit dem Namen XS2A ersetzt. Das hat die deutsche Bankenaufsicht so festgelegt. Die Zugriffsverwaltung im OnlineBanking ist bereits auf XS2A ausgerichtet. Wenn ein Drittanbieter also XS2A nutzt, sehen Sie dessen Zugriffe auf Ihr Konto auch in der Zugriffsverwaltung. Wenn ein Drittanbieter FinTS oder Web-Banking verwendet, sehen Sie dessen Zugriffe nicht in der Zugriffsverwaltung.

Welche Anpassungen erfolgen noch im OnlineBanking aufgrund der PSD2?

Gemäß PSD2 darf die maximale Zeitspanne ohne Aktivität (Session-Timeout) im OnlineBanking nicht mehr als fünf Minuten betragen. Wir haben diese Vorgabe umgesetzt. Bitte beachten Sie, dass zur Verlängerung der Session eine Bewegung der Mouse oder Ähnliches nicht ausreicht. Es ist eine Transaktion erforderlich, die den Online-Banking-Server anspricht. Dabei handelt es sich beispielsweise um den Abruf von Umsatzdaten oder den Aufruf der TAN-Verwaltung bzw. der Zugriffsverwaltung.

  1. In Ausnahmefällen muss die TAN im Sinne einer sogenannten starken Kundenauthentifizierung nur alle 90 Tage eingegeben werden, zum Beispiel bei der Anmeldung. Sprechen Sie uns an und wir schauen gemeinsam, ob eine Ausnahme möglich ist.
  2. Als Ausnahme von der Pflicht gelten zum Beispiel als risikoarm eingestufte Kleinbetragstransaktionen sowie wiederkehrende Zahlungen mit gleicher Betragshöhe an denselben Empfänger; dies jedoch erst nach erfolgreicher Registrierung der Kreditkarte für Mastercard® Identity Check™ bzw. Visa Secure.