§ 26 c Abs. 1 (alte Fassung) |
§ 26 c Abs. 1 (neue Fassung) |
Die Wahl zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je einhundert Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der Wahl vorhergegangenen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind - unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen. | Die Wahl zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je einhundertfünfzig Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der Wahl vorhergegangenen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind - unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen. |
Änderung Wahlordnung in § 1 Abs. 1 (Wahlturnus, Zahl der Vertreter): | |
Die Formulierung wird an die neue Formulierung des § 26 c Abs. 1 angepasst. | |
§ 1 Abs. 1 (alte Fassung) | § 1 Abs. 1 (neue Fassung) |
(1) Gemäß § 26 c Abs. 1 Satz 1 der Satzung findet die Wahl zur Vertreterversammlung alle vier Jahre statt. Für je einhundert Mitglieder ist ein Vertreter zu wählen; maßgeblich ist die Zahl der Mitglieder, die am Schluss des der Wahl vorhergegangenen Geschäftsjahres in der Genossenschaft verbleiben. Gemäß § 26 c Abs. 1 Satz 4 der Satzung sind zusätzlich - unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen; der Wahlausschuss legt die konkrete Zahl der Ersatzvertreter fest. | (1) Gemäß § 26 c Abs. 1 Satz 1 der Satzung findet die Wahl zur Vertreterversammlung alle vier Jahre statt. Für je einhundertfünfzig Mitglieder ist ein Vertreter zu wählen; maßgeblich ist die Zahl der Mitglieder, die am Schluss des der Wahl vorhergegangenen Geschäftsjahres in der Genossenschaft verbleiben. Gemäß § 26 c Abs. 1 Satz 4 der Satzung sind zusätzlich - unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen; der Wahlausschuss legt die konkrete Zahl der Ersatzvertreter fest. |