Pressemitteilung zur Satzungsänderung

Beschluss in der Vertreterversammlung am 23. Mai 2017

§ 26 c Abs. 1 (alte Fassung)
§ 26 c Abs. 1 (neue Fassung)
Die Wahl zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je einhundert Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der Wahl vorhergegangenen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind - unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen. Die Wahl zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je einhundertfünfzig Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß
§ 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der Wahl vorhergegangenen Geschäftsjahres.
Zusätzlich sind - unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
Änderung Wahlordnung in § 1 Abs. 1 (Wahlturnus, Zahl der Vertreter):
Die Formulierung wird an die neue Formulierung des § 26 c Abs. 1 angepasst.
§ 1 Abs. 1 (alte Fassung) § 1 Abs. 1 (neue Fassung)
(1) Gemäß § 26 c Abs. 1 Satz 1 der Satzung findet die Wahl zur Vertreterversammlung alle vier Jahre statt. Für je einhundert Mitglieder ist ein Vertreter zu wählen; maßgeblich ist die Zahl der Mitglieder, die am Schluss des der Wahl vorhergegangenen Geschäftsjahres in der Genossenschaft verbleiben. Gemäß § 26 c Abs. 1 Satz 4 der Satzung sind zusätzlich - unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen; der Wahlausschuss legt die konkrete Zahl der Ersatzvertreter fest. (1) Gemäß § 26 c Abs. 1 Satz 1 der Satzung findet die Wahl zur Vertreterversammlung
alle vier Jahre statt. Für je einhundertfünfzig Mitglieder ist ein Vertreter zu wählen; maßgeblich ist die Zahl der Mitglieder, die am Schluss des der Wahl vorhergegangenen Geschäftsjahres in der Genossenschaft verbleiben. Gemäß § 26 c Abs. 1 Satz 4 der Satzung sind zusätzlich - unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen; der Wahlausschuss legt die konkrete Zahl der Ersatzvertreter fest.